Vorgriffsweise Auszahlung der erhöhten TV-L Entgelte ab dem 1. November 2024
Zum 1. November 2024 erhöhen sich die Tabellenentgelte des TV-L einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe um 200 Euro.
Diese Erhöhung der Tabellenentgelte im TV-L-Bereich wird vorgriffsweise vorgenommen, da bisher die Redaktionsverhandlungen zu den Änderungstarifverträgen TV-L von den Tarifvertragsparteien noch nicht abgeschlossen sind. Der ADK liegen aus diesem Grund die Änderungstarifverträge TV-L im Wortlaut noch nicht vor. (siehe auch untenstehenden Beitrag: Verzögerungen bei der Übernahme der Entgelterhöhungen (TV-L)
Um Fachkräfte zu halten, haben die drei beteiligten Kirchen in der ADK entschieden, dass in diesem besonderen Ausnahmefall im Gleichklang mit dem Land Niedersachsen ebenfalls ab dem 01.11.2024 die Erhöhung der Tabellenentgelte sowie die Erhöhung der Entgelte der Auszubildenden und Praktikant*innen im Vorgriff auf einen entsprechenden ADK-Beschluss umgesetzt werden sollen. Im Vergleich zu den Vormonaten wird die Nettozahlung trotz der Tariferhöhung dennoch in vielen Fällen nicht deutlich höher, gegebenenfalls sogar etwas niedriger ausfallen, da die Inflationsausgleichszahlung im Vergleich zu den jetzt erhöhten Entgelten steuerfrei gezahlt wurde.
Die Comramo wurde von der Hannoverschen Landeskirche beauftragt, die Umsetzung der Entgelterhöhung möglichst mit dem Dezembergehalt 2024 umzusetzen.
Die übrigen Bestandteile des Tarifabschlusses TV-L werden erst umgesetzt, wenn der Wortlaut der Änderungstarifverträge vorliegt und die Übernahme der Tarifverträge durch die ADK beschlossen wurde.
Hier das Schreiben dazu der Landeskirche Hannover
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Verzögerungen bei der Übernahme der Entgelterhöhungen (TV-L)
Es gibt Verzögerungen bei der Übernahme der Entgelterhöhungen bezüglich des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst der Länder vom 9. Dezember 2023. Dies geht aus einer Rundmail des Landeskirchenamtes Hannover hervor. Das Landeskirchenamt hatte bereits im Februar dieses Jahres mitgeteilt, dass die für den öffentlichen Dienst der Länder beschlossenen linearen Entgelterhöhungen ab dem 01.11.2024 bzw. ab dem 01.02.2025 für die kirchlichen Mitarbeitenden, deren Dienstverhältnisse unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages der Länder (TV-L) fallen, übernommen werden.
Die ADK benötigt als Beschlussgrundlage den genauen Wortlaut der entsprechenden Änderungstarifverträge. Leider sind die Redaktionsverhandlungen zu den Änderungstarifverträgen von den Tarifvertragsparteien, den Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, noch immer nicht abgeschlossen.
Es wird nicht zu Entgeltverlusten kommen, da die erhöhten Entgelte zu gegebener Zeit in voller Höhe rückwirkend ab dem 01.11.2024 ausgezahlt werden.
Die Comramo KID GmbH wird frühzeitig auf die Umsetzung der Entgelterhöhungen in die Entgeltabrechnung vorbereitet und nach Beschluss durch die ADK unverzüglich mit der Auszahlung beauftragt.
Sobald die Übernahme der Entgelterhöhungen von der ADK beschlossen worden ist, wird darüber informiert, zu welchem Abrechnungsmonat die erhöhten Entgelte rückwirkend ab
dem 01.11.2024 von der Comramo KID GmbH ausgezahlt werden.
Mit diesem Newsletter möchten wir uns an Sie wenden, da wir 2 Mitarbeitende suchen, die Interesse daran haben, an der Kirchenkreissynode teilzunehmen.
Mit dem neuen Newsletter möchten wir über einen Zuschuss in Höhe von 20,-Euro für Fahrtkosten im ÖPNV informieren und noch mal auf die MAV Wahlen 2025 hinweisen.
HINWEIS!!!
Alle Mitarbeitende, die sich zum Zeitpunkt der Auszahlung des Inflationsausgleiches in Elternzeit befunden haben, mögen sich bitte an die MAV wenden um mögliche Ansprüche geltend zu machen.
Informationen für Beschäftigte zur internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Sofern Sie weiterführende Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Personalabteilung.
Mit dem aktuellen Newsletter möchten wir auf unsere MAV-Wahl im Frühjahr 2025 aufmerksam machen.
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Mit einem Rückblick auf die Mitarbeiterversammlungen am 29.01.2024 und am 1.03.2024 erscheint heute unser aktueller Newsletter.
Liebe Mitarbeitenden,
leider kam es auf der Mitarbeitendenversammlung am 29.01.2024 zu Fragen bezüglich Entgelterhöhung im Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. März 2024 zu einer Irritation für die sich die Mitarbeitvertretung entschuldigen möchte. Aber auch wir haben mal das klassische Brett vor dem Kopf. Wie bereits im September 2023 auf unserer Homepage bekannt gegeben, hat die ADK beschlossen, dass der TVöD Abschluss aus 2023 komplett für die kirchlichen Beschäftigten übernommen wird. Das heißt auch: Entgelterhöhung für alle Mitarbeitenden im SuE Bereich ab dem 1. März 2024. Hierzu nochmal die ADK-Info:
Jetzt auch Inflationsausgleichsgeld für Kolleginnen und Kollegen nach TV-L
Die Mitarbeitervertretung unterstützt den Aufruf des ev. luth. Kirchenkreis Osnabrücks und möchte alle Mitarbeitenden zur Teilnahme ermutigen:
Kundgebung: Osnabrück bekennt Farbe - gegen Faschismus, für Demokratie am 27.01.2024 um 10:30 Uhr bis 13:00 Uhr im Schloßgarten Osnabrück.
weitere Infos:
ERINNERUNG:
Mitarbeiterversammlung für alle TVöD Beschäftigte am Mo., 29.01.2024 um 14:00 Uhr im Gemeindesaal der St. Mariengemeinde.
und
Mitarbeiterversammlung für alle TVL Beschäftigte am Do., 01.02.2024 um 14:00 Uhr im Gemeindesaal der St. Mariengemeinde.
Mit den besten Wünschen für ein wunderschönes neues Jahr weisen hiermit auf unseren aktuellen Newsletter hin.
Tarifeinigung im TV-L
• Einmalig 1.800 Euro im Dezember 2023 (Inflationsausgleich)
• von Januar bis Oktober 2024 eine monatliche Zahlung in Höhe von 120 Euro (Inflationsausgleich)
• ab dem 1.11.24 Erhöhung der monatlichen Tabellenentgelte um einen Sockelbetrag von 200 Euro
• ab dem 1.02.25 Erhöhung der monatlichen Tabellenentgelte um 5,5 Prozent (min. 340 €)
Ver.di-Flugblatt zum Tarifabschluss im TV-L-Bereich: ver.di:Flugblatt_3VHR
Tarifverhandlungen im TV-L
Efas-Newsletter November 2023
Wegstreckenentschädigung verlängert bis Ende 2024
Bereits im Juni hat der Landessynodalausschuss in seiner Sitzung beschlossen, die erhöhte Wegstreckenentschädigung bis zum 31.12.2024
zu verlängern.
Bis Ende 2024 beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke somit 38 Cent je Kilometer statt 30 Cent.
Efas-Newsletter Oktober 2023
Efas-Newsletter September 2023
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Achtung! Achtung!
Möglicher Anspruch auf eine höhere Eingruppierung
Durch den Tarifabschluss zum TVöD SuE im Mai 2022, der am 01. Juli 2022 in Kraft trat ( die Übernahme durch die ADK erfolgte im November 2022) ergibt sich für einige Mitarbeitende möglicherweise ein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung.
Allerdings droht jetzt eventuell ein Verfall der Ansprüche aus dem Juli durch die Ausschlussfrist von einem Jahr nach §27 DienstVo.
Aus diesem Grund sollten bis zum 01.Juli 2023 mögliche Ansprüche an den Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Dies gilt vor allem
Eine Höhergruppierung nach S 8b sollte beantragt werden, wenn Sie als Mitarbeitende eine, oder mehrere Kriterien erfüllen:
Bei Fragen ruft gerne an!
Wir haben Musterbriefe vorbereitet, die gerne genutzt werden können. Wir empfehlen je ein Schreiben an den Träger (Kirchenkreis bzw. Kirchenvorstand für die Solitäreinrichtungen) und an die Personalabteilung zu schicken.
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Mehr zu den Themen des Efas-Newsletters Februar 2023
ADK-Info 4/2022
Bericht von der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission am 24. November 2022
Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst jetzt auch im kirchlichen Bereich in trockenen Tüchern.
Veröffentlichung der Umfrageergebnisse des DWiN zur Personalsituation in den Kitas
Das Diakonische Werk evangelischer Werke in Niedersachsen (DWiN) hat die Leitungen von 700 Kindertagesstätten zu den Arbeitsbedingungen in Ihren Einrichtungen befragt. 454 Leitungen (rd. 65%) haben geantwortet. Am 28.10.2022 ist das DWiN in der Presse mit den Umfrageergebnissen platziert!
Repräsentative Ergebnisse liegen vor und werden aktuell über den großen Presseverteiler verbreitet.
Befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung
Inhaltlich ging es zum einen um die Tariferhöhung für die Beschäftigten im TV-L. Diese erhalten, genauso wie Kolleg:innen im Land, zum 01.12.2022 eine Entgelterhöhung um 2,8%. Durch den Beschluss der ADK kann die Entgelterhöhung pünktlich mit dem Dezembergehalt ausgezahlt werden.
Die Umsetzung der Tarifbeschlüsse für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst konnte noch nicht verhandelt werden, da zum Zeitpunkt der ADK-Sitzung der Text des Tarifabschlusses noch nicht vorlag.
Des Weiteren soll der Vorbereitungsausschuss der ADK eine Überleitung aller Beschäftigten in ein Tarifwerk vorbereiten.
Alle Informationen zu den Themen in der ADK-Info 3/2022
Einladung zur Mitarbeitendenversammlung
Die nächste Mitarbeiterversammlung findet am 12. September 2022 statt. Nähere Informationen hier:
Die Arbeitnehmerorganisationen der ADK berichten in der neuen ADK-Info 2/2022 über die letzte Sitzung. Über folgende Themen wurde diskutiert:
Alle Informationen zu den Themen in der ADK-Info 2/2022
Die Verhandlungen sind beendet und eine Einigung in der Tarifrunde zur Aufwertung und Entlastung im Sozial- und Erziehungsdienst
konnte dank der starken Streikaktionen erreicht werden.
Die zentralen Punkte der Einigung sind zum einen die Einführung von Entlastungstagen (2plus2), allen Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst stehen somit zwei Entlastungstage pro Jahr zu. Zudem
erhalten die Beschäftigten künftig die Option zur Umwandlung von Entgeltbestandteilen in zwei weitere Entlastungstage.
Zum anderen findet eine Aufwertung der Sozialen Arbeit statt: Für alle Beschäftigten gibt es eine monatliche Zulage von 130 Euro, für Sozialarbeiter*innen beträgt die Zulage 180 Euro pro Monat. Die
Zulage für die Praxisanleitung ist in Höhe von 70 Euro, Auszubildende der Heilerziehungspflege erhalten zum ersten Mal eine tarifliche Ausbildungsvergütung.
Ver.di-Flugblatt zum Tarifabschluss im TVöD SuE-Bereich
In der neuen ADK-Info 3/2021 berichten die Arbeitnehmerorganisationen der ADK über die Ergebnisse aus der Sitzung vom 9. September 2021.
Die Ergebnisse betreffen ausschließlich die Beschäftigten, die nach TVöD vergütet werden. In den Bereichen des Sozial- und Erziehungsdienstes wird ab 01. August 2021 nun auch das
• Auszahlung des Leistungsentgeltes mit den Dezembergehältern
• Grundlage für die Berechnung ist jeweils das Entgelt des Monats September
• für das Jahr 2021 - 10% (August - Dezember)
• für das Jahr 2022 - 24% (das ganze Jahr)
• für das Jahr 2023 - 12% (Januar - Juni)
• ab Juli 2023 das Leistungsentgelt nur mit einer Dienstvereinbarung
Der Anspruch auf das Leistungsentgelt ist an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im September 2021 geknüpft. Daher erhalten nur solche Mitarbeitende das pauschalierte Leistungsentgelt mit dem Tabellenentgelt für den Monat Dezember ausgezahlt, die im September 2021 in einem Dienstverhältnis standen. Dabei ist es unerheblich, ob der oder die Mitarbeitende im September auch Anspruch auf das Tabellenentgelt hatte oder Entgeltersatzanspruch bestand.
Darüber hinaus setzt die Auszahlung des Leistungsentgelts voraus, dass die Mitarbeitenden auch zum Zeitpunkt der Auszahlung im Dezember 2021 im Dienstverhältnis stehen. Außerdem müssen sie Anspruch auf Zahlung eines Tabellenentgelts im Dezember haben, um in den Genuss des Leistungsentgelts zu kommen.
Das bedeutet, dass Mitarbeitenden, die im Dezember beurlaubt sind oder Mitarbeitenden, die sich in Elternzeit befinden, kein Leistungsentgelt zusteht, da sie ja kein Tabellenentgelt erhalten.
Mitarbeitende, die spätestens zum 1. September 2021 eingestellt wurden, haben Anspruch auf das volle Leistungsentgelt.
Mitarbeitende, die erst nach dem 30.09.2021 neu angestellt worden sind, haben keinen Anspruch auf die Auszahlung des Leistungsentgelts genauso wie Mitarbeitende, die vor dem 31.12.2021 ausgeschieden sind und im Dezember kein Tabellenentgelt mehr erhalten.
Lag der Diensteintritt im September erhalten die Mitarbeitenden ein anteiliges Leistungsentgelt. Wer z.B. zum 15.09.2021 eingestellt wurde, hat einen anteiligen Anspruch von 16/30.
Sonstige ständige (z.B. Schichtzulagen, Besitzstandszulagen, Mehrarbeits- und Überstundenpauschalen) und auch unständige Entgeltbestandteile fließen nicht mit in die Bemessungsgrundlage des Leistungsentgelts ein.
Teilzeitbeschäftigte erhalten das pauschalierte Leistungsentgelt in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Beim Leistungsentgelt handelt es sich um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Weitere Informationen dazu in der ADK-Info 3/2021